Arbeitmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Am 24.12.2008 trat die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft (Bundesgesetzblatt Jg. 2008 Teil I Nr. 62 S. 2768 ? S. 2779). Sie dient der Rechtsvereinfachung und der Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.Bislang waren arbeitsmedizinische Untersuchungsanlässe in verschiedenen staatlichen Verordnungen und in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 relativ verstreut vorhanden und damit sehr unübersichtlich. Mit der neuen ArbMedVV hat man ein Papier, indem die transparenten Rechtsgrundlagen vorhanden sind. Eine gelungene Sache, die es gilt, in Zukunft fortzuschreiben. Durch die Klarstellung ist als positiver Effekt eine Reduzierung arbeitsbedingter Erkrankungen zu erwarten.
Das klare Konzept der
- Pflichtuntersuchungen (hohes Gefährdungspotential)
- Angebotsuntersuchungen und
- Wunschuntersuchungen
ist eingehalten.
Folgende vier Untersuchungsanlässe werden aufgeführt:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen z.B. Chemikalien oder die Feuchtarbeit mit Hautgefährdung oder allergieauslösende Agentien.
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Infektionsgefährdung) einschließlich gentechnisch veränderter Organismen.
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen z.B. Lärm, aber auch Taucherarbeiten.
- sonstige Tätigkeiten z.B. mit Atemschutzgeräten, am Bildschirm oder ein Arbeitsaufenthalt in den Tropen.
Die Untersuchungsanlässe „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (G25)“, „Arbeiten mit Absturzgefahr (G41)“, „Muskel-Skelett-Erkrankungen (G46)“ sind derzeit nicht rechtsverbindlich, können aber als Wunschuntersuchungen durchgeführt werden. Dies ist in vielen Fällen sicherlich zu empfehlen. Andere Untersuchungsanlässe wie z.B. Strahlenschutzuntersuchungen oder Stress am Arbeitsplatz können künftig sicherlich noch aufgenommen werden.
Der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin bzw. Betriebsmedizin hat die Untersuchungen zusätzlich zu den üblichen Einsatzzeiten durchzuführen. Er oder sie muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen, die Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei. Detailregelungen werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin künftig noch festgelegt.
Für die Durchführung von Untersuchungen nach der Röntgen-und Strahlenschutzverordnung sowie Druckluftverordnung benötigen die fachkundigen Ärztinnen und Ärzte zusätzlich eine Ermächtigung zur Durchführung dieser Untersuchungen von der Struktur-und Genehmigungsdirektion (SGD)
Nord bzw.
Süd je nach regionaler Zuständigkeit.