Anlieferung von Abfällen für die Landessammelstelle für radioaktive Stoffe
Die Verursacher radioaktiver Abfälle haben diese gemäß § 76 der Strahlenschutzverordnung an die Landessammelstellen abzuliefern. Mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle durch die Landessammelstelle wird sichergestellt, dass der Verbleib und die Weiterbehandlung der Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die angenommenen Abfälle müssen der Benutzungsordnung und den Annahmebedingungen der Landessammelstelle entsprechen.
Sie können Abkling- und Endlagerabfälle zur Entsorgung bei der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Rheinland-Pfalz ab jetzt online im Webportal der Landessammelstelle anmelden. Die Webanwendung befindet sich zur Zeit noch im Testbetrieb; die finale, überarbeitete Fassung wird im September 2012 freigeschaltet.
