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Bauschutt
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Siedlungsabfallwirtschaft

Unter Siedlungsabfällen versteht man v.a. alle Abfälle, die im privaten Haushalt anfallen.

Dazu zählen

  • Verpackungsabfälle (Papier, Glas, Leichtverpackungen, der Gelbe Sack),
  • Bio- und Grünabfälle (die braune Tonne),
  • Problemabfälle (Batterien, Medikamente, Leuchtstoffröhren, Lackreste etc.)

und alles, was bei dieser Abfalltrennung übrig bleibt:

  • der Restabfall (die schwarze Tonne).


Außerdem fällt privater Sperrmüll unter den Begriff "Siedlungsabfall", ebenso wie ausgediente Elektrogeräte und sonstige Wertstoffe (z.B. Styropor). In manchen Kommunen werden weitere Abfallfraktionen wie z.B. CDs oder Korken getrennt angenommen.

Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wie hausabfallähnliche Gewerbeabfälle, Garten- und Parkabfälle, Bau- und Abbruchabfälle sowie Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen zählen im weiteren Sinne auch zu den Siedlungsabfällen.

Das  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, kurz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), das bundesweit gilt, schreibt vor, dass Abfälle vorrangig vermieden und an zweiter Stelle verwertet werden sollen. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind die Abfälle zu beseitigen.

Logo der Boden- und Bauschuttbörse

So haben sich in den letzten Jahren verschiedene privat betriebene Systeme etabliert, die für die Verwertung von bestimmten Abfallarten sorgen. Die Duales System Deutschland GmbH regelt neben einigen neuen Anbietern die Verwertung der Verpackungsabfälle, für Batterien gibt es ein bundesweites Rücknahmesystem und die Entsorgung von Altmedikamenten erfolgt über ein ähnlich aufgebautes Angebot der Apotheken. Für die umfangreichen Mengen, die an Boden, Bauschutt und Bauteilen anfallen, wurde von den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz eine Boden- und Bauschuttbörse, das sogenannte "Abfall Online Informationssystem", ins Leben gerufen, die Sie unter  www.alois-info.de im Internet finden. Hier können Angebote und Nachfragen eingestellt und so große Mengen an Abfällen wiederverwendet werden.

Die übrigen Siedlungsabfälle werden von den  zuständigen Gebietskörperschaften entsorgt.
Im  Landesabfallwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz (LAbfWG) sind dazu die Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft genauer beschrieben, die landesspezifisch zu regelnden Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgearbeitet und die Zuständigkeiten geregelt.

Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, müssen die entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften - Städte und Landkreise - technische Einrichtungen vorhalten, bei Gesetzesänderungen gegebenenfalls nachrüsten oder auch, wenn die Entsorgungskapazitäten nicht mehr ausreichen, neu planen.
Dazu zählen Müllheizkraftwerke, Deponien, Bioabfallkompostierungsanlagen etc.
In den  Siedlungsabfallbilanzen sind diese Entsorgungsanlagen übersichtlich zusammengestellt. Im LUWG-Bericht 5/2009 "Situation und Perspektiven der Abfalldeponien in Rheinland-Pfalz" wird der derzeitige Stand und die Perspektiven der Deponierung in Rheinland-Pfalz in anonymisierter Form wiedergegeben.

Genauso wie Industrieanlagen müssen diese von der Struktur- und Genehmigungsdirektion ( SGD Nord oder  SGD Süd) genehmigt und überwacht werden.

Wir sind in der Planungs- und Genehmigungsphase dieser Anlagen beratend tätig, um die Realisierung des Standes der Technik unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken zu sichern.

Bei der Planung von Müllheizkraftwerken sind neben diversen DIN-Normen und VDI-Richtlinien beispielsweise die Vorgaben der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV, "Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen") einzuhalten, bei Deponien u. a. die  Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi), die  Deponieverordnung (DepV) und die  Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV).
Weitere interessante Informationen rund um das Thema Deponie finden Sie auf der Internetseite  www.deponie-stief.de von Klaus Stief, ehemals Leiter des Fachgebietes Vorbehandlung und Ablagerung von Abfällen im Umweltbundesamt.

Für Emissionen Mechanisch-biologischer Abfallbehandlungsanlagen gelten seit einiger Zeit die strengen Grenzwerte der  30. BImSchV ("Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen"). Und auch für die anderen biologischen Abfallbehandlungsanlagen (Bioabfallkompostierungs- und -vergärungsanlagen sowie Grünabfallkompostierungsanlagen) gibt es etliche Vorschriften.

Dies alles und noch mehr muss bei der Planung oder Umrüstung einer Abfallentsorgungsanlage beachtet werden.
Wie das Verfahren abläuft, z.B. öffentlich oder nicht öffentlich, und welche weiteren Gesetze (wie z.B. das  Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG]) herangezogen werden müssen, hängt von der Einstufung der Anlage entsprechend dem Anhang der  4. BImSchV ("Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen") ab.

Vieles weitere Wissenswerte zu Abfall und Umweltschutz finden Sie auf der Internetseite des  Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Seit Juni 2005 dürfen Siedlungsabfälle bundesweit nur noch vorbehandelt, d.h. nach Durchlaufen eines Müllheizkraftwerkes oder einer Mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage, auf Deponien abgelagert werden.

In Rheinland-Pfalz sind 2006 insgesamt 3,75 Mio t Siedlungsabfall angefallen, von denen über die Hälfte verwertet wurden (das entspricht 61 %).
Die Siedlungsabfallbilanzen der letzten Jahre finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz.