Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Rheinland-Pfalz
Nach § 9a des Atomgesetzes haben die Bundesländer für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle Landessammelstellen einzurichten.Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen können radioaktive Abfälle anfallen. Auch bei der Behandlung, Lagerung und Entsorgung der radioaktiver Abfälle müssen strenge Vorschriften eingehalten werden, damit keine Gefahren für Menschen und Umwelt entstehen.
Nach § 9a des Atomgesetzes haben die Bundesländer für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle Landessammelstellen einzurichten. Die Verursacher radioaktiver Abfälle haben diese gemäß § 76 der Strahlenschutzverordnung an die Landessammelstellen oder an eine zur Beseitigung radioaktiver Abfälle behördlich zugelassene Einrichtung abzuliefern. Aufgabe des Bundes ist es, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten.
Das Land Rheinland-Pfalz betreibt seit 1972 gemäß dieser gesetzlichen Verpflichtung in der Gemarkung der Gemeinde Hoppstädten-Weiersbach (Landkreis Birkenfeld) eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle. Dieses Lager wurde in den Jahren 1982 und 1988 erweitert. Ende 2007 wurde eine Teilerneuerung der Baulichkeiten abgeschlossen.
Mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle durch die Landessammelstelle wird sichergestellt, dass der Verbleib und die Weiterbehandlung der Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die angenommenen Abfälle müssen der Benutzungsordnung und den Annahmebedingungen der Landessammelstelle entsprechen.
Da strenge Regeln bereits für den Transport radioaktiver Stoffe gelten, unterhält die Landessammelstelle auch einen Abholdienst. Dieser holt die Abfälle beim Verursacher ab und transportiert sie zur Landessammelstelle.
Herkunft der radioaktiven Abfälle
In der Landessammelstelle werden radioaktive Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung eingelagert. Abfälle aus Kernkraftwerken dürfen nicht gelagert werden.
Vor allem in der Medizin werden für spezielle Untersuchungen (z.B. zur Diagnose von Schilddrüsenerkrankungen), zur Therapie (z. B. bei der Krebstherapie) und bei Laboranalysen (z. B. Radioimmunoassays zur Diagnose von Stoffwechselerkrankungen) radioaktive Präparate und Reagenzien eingesetzt. Bei solchen Anwendungen fallen dann Abfälle an, die radioaktiv kontaminiert sind.
Bei vielen industriellen Prozessen müssen zuverlässig und schnell Informationen über Dicken, Dichten oder Füllstände eines Produkts gewonnen werden. In einer Reihe von Fällen (z. B. Blechherstellung, Flaschenabfüllanlagen) werden hierbei radioaktive Präparate eingesetzt.
Nach den physikalischen Gesetzen nimmt die Radioaktivität im Laufe der Zeit ständig ab, so dass die Strahlung für die Messzwecke nicht mehr ausreicht. Die radioaktiven Präparate müssen ersetzt werden. Im Idealfall werden die ausgetauschten Strahlenquellen wieder aufgearbeitet oder anderweitig verwendet. Doch ist dies nicht immer möglich. Dann müssen sie als radioaktiver Abfall entsorgt werden.
Auf Flohmärkten oder bei Haushaltsauflösungen finden sich manchmal Dinge aus früheren Zeiten, die radioaktive Stoffe enthalten, z. B. Radiumbecher, Radiumkissen oder Nachtsichtgeräte aus den Beständen der Streitkräfte des ehemaligen Warschauer Paktes. Der Besitz dieser Gegenstände ist ohne Genehmigung der zuständigen Strahlenschutzbehörde nicht zulässig. Sie müssen dann als radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle abgeliefert werden.
Behandlung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle
Zunächst erolgt bei der Eingangskontrolle der Abfallfässer eine Dosisleistungsmessung und eine Überprüfung der Außenoberfläche auf Kontaminationsfreiheit.
Abfälle, die wegen des schnellen Zerfalls der radioaktiven Inhaltsstoffe ihre Radioaktivität in kurzer Zeit verlieren, werden solange gelagert, bis die Radioaktivität darin soweit abgeklungen ist, dass sie im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes als nicht mehr radioaktive Stoffe entsorgt werden können. Vor einer Entsorgung als konventionelle Abfälle werden sie einer erneuten messtechnischen Kontrolle mit der automatisierten Fassmessanlage unterzogen.
Abfälle mit langlebigen radioaktiven Stoffen werden bis zur Abgabe an ein zukünftiges Bundesendlager zwischengelagert und so behandelt, dass sie den Einlagerungsbedingungen entsprechen.
Daten
Regelmäßig werden die radioaktiven Abfälle von ca. 100 Kunden aus dem Bereich der Medizin und von sechs Forschungseinrichtungen entsorgt. Zusätzlich gehören Industrieunternehmen und Behörden in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Kundenkreis der Landessammelstelle.
Zur Zeit beträgt der Lagerbestand in der Landessammelstelle:
- ca. 200 m³ feste Abfälle mit langlebigen radioaktiven Stoffen
- ca. 200 m³ feste Abfälle mit kurzlebigen radioaktiven Stoffen
Betreiber der Landessammelstelle
Der Betrieb der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle wurde vom Land Rheinland-Pfalz dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht übertragen. Innerhalb dieses Amtes wird diese Aufgabe von der Abteilung 2, Referat 24 - Strahlenschutz - wahrgenommen.
Die Postanschrift lautet:
Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
Abteilung 2, Referat 24 - Strahlenschutz -
Kaiser-Friedrich-Str. 7
55118 Mainz
Tel. +49-6131-6033-0
E-Mail: LSSt@luwg.rlp.de


