Arbeitszeitregelungen in der Schwangerschaft
Für schwangere Frauen gelten besondere Arbeitszeitregelungen. Sie sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG - Mutterschutzgesetz) festgelegt. Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden, die Arbeitszeit in der Doppelwoche 90 Stunden (§ 8 Abs. 1 und 2 MuSchG) nicht überschreiten. Für schwangere Frauen unter 18 Jahren gelten Arbeitszeiten von maximal 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche. Bei den vorgenannten Zeitangaben handelt es sich grundsätzlich um die "Nettoarbeitszeit"; Pausenzeiten sind hinzuzurechnen.Grundsätzlich gilt mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber das Nachtarbeitsverbot in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, sowie das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§ 8 Abs. 1 MuSchG). Für einige Berufsgruppen gibt es von diesen Beschäftigungsverboten gesetzlich festgelegte Ausnahmeregelungen. In begründeten Einzelfällen können die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord weitere Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers zulassen.
Erlaubte Nachtarbeit
Nachfolgend werden beispielhaft einige Sonderregelungen benannt, die für spezielle Branchen gelten (§ 8 Absatz 3 und 4 MuSchG). Abweichend vom Nachtarbeitsverbot (20 Uhr bis 6 Uhr) dürfen werdende Mütter - aber nur in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft - und stillende Mütter
- bis 22 Uhr in Gast- und Schankwirtschaften (Gaststätten, Restaurants, Kantinen etc.) sowie im Beherbergungswesen (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Seniorenheime, Jugendherbergen, Internate etc.),
- ab 5 Uhr in der Landwirtschaft (Melken von Vieh),
- bis 23 Uhr als Künstlerinnen bei Musik-, Theater- und ähnlichen Aufführungen. Das technische Personal, Platzanweiserinnen und ähnliche Berufe fallen nicht unter diese Sonderregelung
arbeiten.
Erlaubte Sonn- und Feiertagsarbeit
Der Gesetzgeber hat wiederum für einige Branchen Ausnahmen zugelassen, jedoch muss der Arbeitgeber den Betroffenen für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit in jeder Woche einen entsprechenden Ausgleich gewähren. Die Ausnahmeregelungen gelten
- im Verkehrswesen: Hierzu zählen Betriebe, deren Zweck die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten für andere ist, sowie deren Neben- oder Hilfsbetriebe wie Schlaf- und Speisewagenbetriebe. Nicht dazu gehört der Werkverkehr.
- in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen (Begriffsdefinition siehe oben): Die Ausnahmeregelung gilt nicht für z.B. Spielhallen mit Kaffeeausschank. Für Backshops gilt die Ausnahmeregelung nur dann, wenn der Geschäftszweck überwiegend der Kaffee-Betrieb ist.
- im Familienhaushalt: Sonn- und Feiertagsarbeit ist Schwangeren erlaubt, die in einem Familienhaushalt angestellt sind. Nicht dazu zählen hingegen ambulante Pflegedienste, die ihre Tätigkeit bei Patienten in einem Familienhaushalt ausüben.
- in Krankenpflege- und Badeanstalten: Hierzu zählen stationäre Einrichtungen wie Krankenhäuser, Sanatorien, Kinder-, Senioren- und Pflegeheime. Ambulante Pflegeeinrichtungen und -dienste fallen dagegen bislang nicht unter diese Ausnahmeregelung, da sie keine Anstalt im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind.
- bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen: Dazu zählen auch Direktsendungen im Hörfunk, Fernsehen und ähnliches.
Pausenregelungen für Schwangere
Für Schwangere gibt es im Mutterschutzgesetz keine gesonderten Pausenregelungen. Sie haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 8,5 Stunden. Die Pause kann in mehrere Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten unterteilt werden (§ 4 ArbZG - Arbeitszeitgesetz).
Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Zusätzlich zu den vorgenannten Pausen haben werdende und stillende Mütter bei ständig sitzender Tätigkeit Anspruch auf kurze Unterbrechungen ihrer Arbeit . Müssen werdende Mütter ständig stehen oder gehen, hat der Arbeitgeber eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Diese kurzzeitigen Arbeitszeitunterbrechungen hat der Arbeitgeber gemäß den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewähren (§ 2 Absatz 2 und 3 MuSchG). Die Arbeitszeitunterbrechungen werden weder vor- noch nachgearbeitet, noch werden sie auf die Ruhepausen angerechnet.
Wer vollzieht diese Vorschriften?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der/des Betroffenen. Für in Rheinland-Pfalz ansässige Betriebe sind dies die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord.


