Pflichten des Arbeitgebers
Was muss der Arbeitgeber bei schwangeren Mitarbeiterinnen beachten?Der Arbeitgeber muss der zuständigen Aufsichtsbehörde – in Rheinland-Pfalz den Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord - unverzüglich die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin mitteilen (§ 5 Abs. 1 MuSchG - Mutterschutzgesetz).
Arbeitsplatzbeurteilung
Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die Beschäftigung nicht gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 MuSchG - Mutterschutzgesetz).
Um dies sicherzustellen, muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter gefährdet sein können, rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen (§ 1 MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung). Ergibt die Arbeitsplatzbeurteilung, dass die Sicherheit und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter bei Fortdauer der Beschäftigung nicht gewährleistet werden kann, sind Schutzmaßnahmen nach folgender Rangfolge zu treffen (§ 3 MuSchRiV – Mutterschutzrichtlinienverordnung):
- Eine Gefährdung der werdenden oder stillenden Mutter soll durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Arbeitszeit verhindert werden. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit des Arbeitsplatzwechsels zu prüfen. Verhindert ein Arbeitsplatzwechsel die Gefährdung nicht oder ist ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich, so hat der Arbeitgeber als letzte Konsequenz die betroffene Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen.
- Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen unterrichtet der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter, die übrigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen sowie die Mitarbeitervertretung (§ 2 MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung).
Das Netzwerk "Erfolgsfaktor Familie", eine gemeinsame Initiative des Bundesfamilienministeriums und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, bietet insoweit eine Vielzahl von Informationen und hält auch individuelle Maßnahmen bereit, die den Praxistest bestanden haben; angefangen mit Vertretungsregelungen und Ausgleich von saisonalen Schwankungen durch verschiedene Arbeitszeitmodelle über Qualifizierungsmaßnahmen zu einfachen Kontakthalteprogrammen.



