Kündigungsschutz
Mutterschutz und ElternzeitDas Kündigungsverbot kann nur in ganz besonderen Fällen mit einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung der Zentralreferate Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd oder Nord durchbrochen werden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG).
Auch in der Elternzeit, auf die Mütter und Väter Anspruch erheben können, besteht Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.
Ausnahmen sind hier ebenfalls nur in besonderen Fällen mit einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung der Zentralreferate Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd oder Nord möglich (§ 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Das Kündigungsverbot gilt im Bereich Mutterschutz wie auch während der Elternzeit für außerordentliche Kündigungen, ordentliche Kündigungen und auch für Änderungskündigungen.
Wird ohne diese schriftliche Zulässigerklärung der Behörde gekündigt, so ist diese Kündigung nichtig. Das Arbeitsverhältnis und ggf. der Entgeltanspruch bestehen fort. Im Zweifelsfall kann die betroffene Arbeitnehmerin / der betroffene Arbeitnehmer dies durch das zuständige Arbeitsgericht feststellen lassen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der/des Betroffenen.
Wer vollzieht diese Vorschriften?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der/des Betroffenen. Für in Rheinland-Pfalz ansässige Betriebe sind dies die Zentralreferate Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord.


