Mutterschutz
Die gesetzlichen Mutterschutz-Regelungen sollen werdende oder stillende Mütter vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen bei Beschäftigungsverboten und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung schützen.Sie gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch für Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte sowie für Auszubildende. Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses (zeitlich befristet) oder den zeitlichen Umfang der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit kommt es nicht an. Auch sogenannte "geringfügig Beschäftigte" sind geschützt. Für Selbstständige gelten diese Vorschriften dagegen nicht, Beamtinnen und Soldatinnen fallen unter die Mutterschutzverordnungen des Bundes oder der Länder.
Was regeln die Mutterschutz-Vorschriften?
- die Gestaltung des Arbeitplatzes (§ 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- die Meldepflicht des Arbeitgebers (§ 5 MuSchG)
- die Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote (§ 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 und 3 MuSchG )
- weitere Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote beim Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 4 MuSchG, § 4 MuSchRiV, Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 MuSchRiV)
- die Entgeltsicherung bei Beschäftigungsverboten (§ 11 MuSchG)
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Kostenübernahme bei Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren)
Hinweis:- Nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22.12.2005 (BGBl. Nr. 76 S. 3686 vom 30.12.2005), erstatten die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) auf Antrag den am Umlageverfahren U2 beteiligten Arbeitgebern alle durch Beschäftigungsverbote werdender und stillender Mütter entstehenden Aufwendungen (Arbeitsentgelt inklusive Sozialabgaben) sowie den während der Schutzfristen zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
- Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Krankenkasse, bei der die betreffende Frau versichert ist.
- die Arbeitszeiten: Nacht-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG)
- die Schutzfristen vor und nach der Geburt (§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG)
- die Stillzeiten (§ 7 MuSchG)
- den Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG)
- die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen (§§ 13, 14 MuSchG)
- den Urlaubsanspruch (§ 17 MuSchG)
- die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber (§ 1 Mutterschutzrichtlinienverordnung – MuSchRiV)
Merkblätter, Broschüren, Formulare, Anträge, Links und Adressen
Wer überwacht diese Vorschriften?
Aufsichtsbehörden für die in Rheinland-Pfalz ansässigen Betriebe sind die Regionalstellen Gewerbeaufsicht bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord.



