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Startseite  >  Aufgaben  >  Messinstitut, Zentrallabor  >  Lärm  >  Lärmkartierung  >  EU-Umgebungslärm-Richtlinie

EU-Umgebungslärmrichtlinie

Im Juni 2002 ist die europäische Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Kraft getreten. Durch eine Änderung bzw. ein Hinzufügen des § 47a-f im sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde diese EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, weiter konkretisiert werden die Regelungen des § 47c BImSchG zu den Lärmkarten in der 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung (34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung).

Die EU-Richtlinie sieht eine mehrstufige Erfassung des Umgebungslärms (die „Lärmkartierung“, 1. Stufe 2007) sowie eine darauf aufbauende Planung zur Lärmminderung mit einer Beschreibung geeigneter Maßnahmen (die „Lärmaktionsplanung“, 1. Stufe 2008) vor, die alle 5 Jahre fortzuschreiben ist.

In der 1. Stufe wurden

  • alle Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern,
  • alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Belastung von mehr als 6 Mio. Fahrzeugen,
  • alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen sowie
  • alle Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen im Jahr kartiert.

Derzeit befinden wir uns in der 2. Stufe der Umgebungslärmkartierung, in der

  • alle Ballungsräume mit über 100.000 Einwohnern,
  • alle Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr,
  • alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr sowie
  • alle Großflughäfen kartiert werden sollen.

Die Lärmkartierung der 2. Stufe soll bis zum 30. Juni 2012 abgeschlossen werden, die Frist für die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung endet 18. Juli 2013. Die berechneten Lärmkarten sollen danach spätestens alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken neu erstellt werden. Aktionspläne sollen fünf Jahre nach Erstellung überprüft und überarbeitet werden.

Bisher war das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (MULEWF) der Ansprechpartner für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in Rheinland-Pfalz. Ende 2011 hat das MULEWF alle entsprechenden Aufgaben an das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) übertragen. Gemäß § 47e BImSchG sind die (Verbands-)Gemeinden selbst für die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zuständig, das Land Rheinland-Pfalz bietet jedoch, wie schon in der 1. Stufe, für alle Gemeinden die Durchführung einer zentralen Lärmkartierung an, was auch 2007 fast vollständig angenommen wurde.

Die der Lärmkartierung zugrunde liegenden Rechts- sowie die entsprechenden Berechnungsvorschriften (VBUS, VBUSch, VBUF, VBUI) sowie weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Umweltbundeamtes.