Freigaben
Regelung der Strahlenschutzverordnung bezüglich der Freigabe von geringfügig radioaktiven Stoffen.Die Strahlenschutzverordnung von 2001 regelt zum ersten Mal die Freigabe von geringfügig radioaktiven Stoffen. Man versteht darunter, dass radioaktive Stoffe, deren Aktivität so weit abgeklungen ist, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit einer Person der Bevölkerung besteht, aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzrechts entlassen werden können und damit auch aus der Überwachungspflicht herausfallen.
Als Maß für eine Freigabe wird das "de minimis Konzept" herangezogen, das festlegt, dass bei einer Einhaltung einer maximalen Dosis von einigen 10 Mikrosievert pro Jahr keine Beeinträchtigung von Gesundheit und Leben von Personen zu befürchten ist.
Die Freigabewerte sind entweder in Anlage III Tabelle 1 der Strahlenschutzverordnung definiert oder müssen anhand von konservativen Modellrechnungen bestimmt werden.
Zur Freigabe einzelner Chargen muss die Einhaltung der Freigabewerte und von zusätzlichen Auflagen der Behörde nachgewiesen werden.
Bei komplexen Sachverhalten bei der Genehmigung von Freigaben berät das Landesamt die Gewerbeaufsicht und überprüft die Feststellung der Betreiber.


