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Beurteilung


Die Grundlage der Beurteilung der Ergebnisse der orientierenden Untersuchung und/oder Detailuntersuchung ist § 4 der BBodSchV. Bei der Beurteilung sind zudem die Funktionserfüllung (Ertragsfähigkeit, Lebensraum, Filter und Puffer), Schutzbedürftigkeit (seltene Bodentypen) und die Gefährdung (Austragsgefährdung, Mobilisierbarkeit, Bioverfügbarkeit, Erosionsgefährdung und Hämerobie) zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Untersuchungen und deren Interpretation führen bei jeder Untersuchungsstufe zu einer umfassenden Sachverhaltsbeschreibung und zu einer Gefährdungsabschätzung, die die Entscheidungsgrundlage für eine abschließende rechtliche Bewertung durch die zuständige Behörde bildet. Gehen von der Verdachtsfläche Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit aus, so hat gemäß § 13 der BBodSchG und § 6 der BBodSchV eine Sanierungsuntersuchung und -planung zu erfolgen.