Rechtliche Grundlagen, Vollzugshilfen
Gesetze, Verordnungen- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) §§ 56 und 57
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
- Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL)
Wichtige Neuerungen in dem seit 1.6.2012 gültigen KrWG sind u. a.:
- § 56 Abs. 2 Nr.1 KrWG: zertifizierbare abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln und Makeln
- § 56 Abs. 5 KrWG: Definition einer technischen Überwachungsorganisation als rechtsfähigen Zusammenschluß mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist
- § 56 Abs. 8 KrWG: Durchgriffsrecht der zuständigen Behörde zum Entzug vom unberechtigten Zertifikaten
Vollzugshilfen
Die folgenden, von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verabschiedeten und vom damaligen Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz eingeführten Vollzugshilfen konkretisieren die Anforderungen des § 56 KrWG, der EfbV und der EgRL
Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (LAGA Mitteilung 36, Stand: 19.05.2005)
Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG" (LAGA-ad-hoc-AG "Entsorgungsfachbetriebe", Stand: 17.10.2001)
Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen"
Zuständig für die Anerkennung von Fachkundelehrgängen gemäß EfbV und den Vollzug der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD Süd und SGD Nord).
Die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler ist vom Entsorgungsfachbetrieb durch Vorlage des aktuellen Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikates bei der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion anzuzeigen.

